Statuten der SVP Niederwil-Nesselnbach,
mit Untersektion Fischbach-Göslikon
Name und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen „Schweizerische Volkspartei Niederwil-Nesselnbach“
besteht in den Gemeinden Niederwil und Fischbach-Göslikon ein politischer
Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB, der sich zum Programm und zu den Grundsätzen
der SVP Aargau bekennt.
Die Partei ist eine Sektion der SVP Bezirk Bremgarten und der SVP Aargau.
Art. 2
Der Beitritt zur Partei steht jedem Einwohner der Gemeinden Niederwil und
Fischbach-Göslikon offen, der sich zu dem in Art. 1 genannten politischen
Programm und zu den Parteigrundsätzen bekennt. Die Aufnahme als Mitglied
erfolgt durch den Vorstand. Dieser kann auch nicht ortsansässige Personen in
die Partei aufnehmen.
Art. 3
Die Mitgliedschaft erlischt infolge Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt
kann durch schriftliche Kündigung jederzeit erfolgen. Mitglieder, die den
Interessen der Partei entgegenarbeiten, können auf Antrag des Vorstands
durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.
Finanzielles
Art. 4
Die Partei erhebt zur Deckung ihres Aufwandes einen ordentlichen
Jahresbeitrag (Ortsparteibeitrag) und allfällige Sonderbeiträge. Für die
Festsetzung ist die Generalversammlung zuständig.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede
persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Der Kassier ist für die korrekte Rechnungsführung verantwortlich.
Organisation
Art. 5
Die Organe der Partei sind
A) die Generalversammlung
B) die Parteiversammlung
C) der Vorstand
D) die Kontrollstelle
A) Generalversammlung
Art. 6
Die Generalversammlung der Mitglieder ist das oberste Organ der
Partei. Sie wird jährlich mindestens einmal, in der Regel im
2. Quartal, zur Erledigung der ordentlichen Geschäfte durch den
Vorstand einberufen.
Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit
durch den Vorstand oder auf schriftliches Begehren eines Drittels
aller Mitglieder einberufen werden.
Zeitpunkt und Traktanden sind 20 Tage vor der Versammlung
bekanntzugeben.
Art. 7
Die Geschäfte der Generalversammlung sind:
1. Abnahme der Jahresrechnung
2. Festsetzung von Mitgliederbeiträgen
3. Festsetzung von Sonderbeiträgen
4. Wahl des Parteipräsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
5. Wahl von Vertretern in andere Parteigremien (z.B. Vorstand der Bezirkspartei)
6. Ausschluss von Mitgliedern
7. Stellungnahme zu Wahlen und wichtigen Abstimmungen, Gemeindefragen und anderen öffentlichen Angelegenheiten
8. Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder
9. Statutenrevision und Auflösung der Partei
B) Parteiversammlungen
Art. 8
Parteiversammlungen werden durch den Vorstand oder auf
Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen.
C) Vorstand
Art. 9
Der Vorstand besteht aus 3 – 7 Mitgliedern:
Präsident
Kassier
Vizepräsident
Beisitzer(n)
Aktuar
Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder sollen die verschiedenen
Erwerbsgruppen der Partei, insbesondere Bauernstand, Gewerbe
und übriges Bürgertum, angemessen berücksichtigt werden. Es
muss zwingend ein Vorstandsmitglied aus Fischbach-Göslikon
stammen.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand wird vom
Präsidenten nach Bedarf einberufen oder wenn dies mindestens
3 Vorstandsmitglieder verlangen.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Aufnahme neuer Mitglieder
b) Einberufung und Vorbereitung von Generalversammlung und Parteiversammlungen und Erstellen der Traktandenliste
c) Beratung des Arbeitsprogramms
d) Stellungnahme zu Abstimmungen und Wahlen, wenn nicht mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes Überweisung an die Parteiversammlung verlangen
D) Kontrollstelle
Art. 10
Die Kontrollstelle besteht aus 2 Rechnungsrevisoren.
Sie prüft die Jahresrechnung der Partei und erstattet darüber Bericht an die
Generalversammlung.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 11
Die Amtsdauer sämtlicher Organe beträgt 2 Jahre. Jedes Vorstandsmitglied
kann jeweils für die folgende Amtsdauer im Amt bestätigt werden.
Art. 12
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der
Stimmenden, bei Stimmengleichheit der Stichentscheid des Präsidenten.
Die Abstimmungen sind in der Regel offen. Durch Mehrheitsbeschluss kann
geheime Abstimmung verlangt werden. Bei Ausschluss eines Mitgliedes ist
geheim abzustimmen.
„SVP-Aktuell“ (herausgegeben von der SVP Aargau) ist offizielles Parteiorgan.
Diese Zeitschrift ist für Parteimitglieder gratis.
Weitere regelmässige Publikationen der Ortspartei sind möglich.
Statutenrevision und Auflösung
Art. 13
Die Statuten können an jeder Generalversammlung revidiert werden, wenn der
Antrag auf Revision auf der jeweiligen Traktandenliste gehörig angekündigt
wurde und sich zwei Drittel der an der Generalversammlung Stimmenden dafür
aussprechen.
Art. 14
Die Auflösung der Partei kann auf Antrag des Vorstandes erfolgen unter
Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
Ein allfälliges Vermögen wird diesfalls der Bezirkspartei zu treuen Handen
überwiesen, zuhanden einer sich später wieder bildenden Partei, die sich den
Statuten der Kantonalpartei und der Bezirkspartei unterzieht.
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 2. Juni 2017 beraten
und genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.
Niederwil, 2. Juni 2017
Der Präsident: Der Aktuar:
Gratwohl Adrian Kreyenbühl Hugo