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Interpellation von unseren Grossräten

Vorstoss
Interpellation betreffend Entscheide des Aargauischen Verwaltungsgerichts zur Einbürgerungspraxis und dem Handlungsspielraum von Gemeinden und Kanton vom 10. März 2026 der Barbara Borer-Mathys, SVP (Sprecherin), Holziken, Mario Gratwohl, SVP, Niederwil

 

Text und Begründung:

2021 nahm das Aargauische Stimmvolk eine Verschärfung des Einbürgerungsgesetzes mit 65 Prozent der Stimmbürger und aller Gemeinden klar an. Aktuell wird das Einbürgerungsgesetz revidiert und es werden weitere Gesetzesverschärfungen mit höheren Sprachanforderungen, strengeren Regeln bei Vorstrafen und längeren Wohnsitzfristen, diskutiert.

Das Aargauer Verwaltungsgericht hat in den letzten Jahren mehrere ablehnende Einbürgerungsentscheide der EBK resp. des Grossen Rates als willkürlich aufgehoben. In keinem dieser Fälle wurde der Entscheid des Verwaltungsgerichts angefochten.

Nun hat das Aargauische Verwaltungsgericht erneut einen ablehnenden Einbürgerungsentscheid aufgehoben. Dieses Mal betrifft es einen Entscheid einer Gemeinde (konkret die Gemeinde Birr). Das Verwaltungsgericht kommt in diesem Entscheid zum Schluss, dass das Einbürgerungsgespräch auf Stufe Gemeinde neugestaltet werden müsse und es spricht dem Gemeinderat weitgehende Kompetenzen ab. Dieser Entscheid greift damit tief in die Gemeindeautonomie ein.

Der Schluss des Verwaltungsgerichts, wonach bei in der Schweiz aufgewachsenen Menschen die Vertrautheit mit den hiesigen Lebensverhältnissen und der Kontakt zur einheimischen Bevölkerung automatisch vermutet werden könne, sehen die Interpellanten kritisch. Nur weil jemand seit mehreren Jahren in der Schweiz wohnt oder hier zur Schule gegangen ist, heisst das nicht, dass er integriert ist und die Werte der Eidgenossenschaft teilt und genügend Kontakt zur einheimischen Bevölkerung besteht. Das Einbürgerungsgespräch ist ein zentraler Punkt im Einbürgerungsprozess. Es sind die Gemeindevertreter in den Kommunen, welche die Einbürgerungswillen persönlich befragen und sich ein unmittelbares Bild über die Integration machen. Ihnen muss ein möglichst grosser Spielraum bei der Beurteilung der einzelnen Gesuche eingeräumt werden. Die Interpellanten empfinden daher den Entscheid des Verwaltungsgerichts als stossend: Das Verwaltungsgericht darf den kommunalen Entscheid nicht einfach durch seine eigene Einschätzung ersetzen, wenn die Gemeinde ihren Beurteilungsspielraum sachgerecht genutzt hat. Offenbar sind weitere Kodifizierungen (Gesetzesverschärfungen) nötig, um dem Volkswillen im Bereich der Einbürgerungen zum Durchschlag zu verhelfen.

Nun besteht aber auch die Problematik, dass wie erwähnt Entscheide des Verwaltungsgerichts kaum angefochten werden. Das gilt auch für den aktuellen Entscheid betreffend die Gemeinde Birr, wo die Gemeindeautonomie stark betroffen ist. In der Aargauer Zeitung war zu lesen, dass weder die Gemeinde Birr, noch der Regierungsrat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde führen wollen. Dass eine Gemeinde eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht scheut, ist verständlich, da dieser Weiterzug mit hohen Kosten und auch Risiken verbunden ist. Es stellt sich aber die Frage, inwiefern die Regierung (die den Entscheid der Gemeinde ja inhaltlich gestützt hat) die Gemeinden bei der Frage «Beschwerde ja oder nein» unterstützt. Die kantonale Verwaltung verfügt über die nötigen Ressourcen, um Gemeinden in dieser schwierigen Frage zu beraten (Manpower und Know How). Auch unklar bleib, wie intern mit Entscheiden des Verwaltungsgerichts, die Beschlüsse des Grossen Rates betreffen, verfahren wird. Hier haben die Interpellanten Fragen zu den internen Vorgaben und Abläufen.

In diesem Zusammenhang wird der Regierungsrat höflich gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

  1. Wem werden Entscheide des Verwaltungsgerichts betreffend Einbürgerungen verwaltungsintern zur Kenntnis gebracht und wer ist von diesen Stellen und Personen zur Beschwerde legitimiert?
  2. Wie läuft der verwaltungsinterne Prozess ab Erhalt eines Verwaltungsgerichtsentscheides bis hin zur Entscheidung, ob Beschwerde geführt wird oder nicht?
  3. Wer entscheidet schlussendlich, ob ein Entscheid des Verwaltungsgerichts angefochten wird oder nicht und wo findet sich die entsprechende gesetzliche Grundlage dafür?
  4. Der Regierungsrat hat den Entscheid der Gemeinde Birr geschützt und ist damit inhaltlich ebenfalls zum Schluss gelangt, die fragliche Einbürgerung könne nicht gewährt werden. Wie hat der Regierungsrat die Gemeinde Birr beim Entscheid, ob man Beschwerde ans Bundesgericht machen will oder nicht, unterstützt?
  5. Weshalb wurde bei früheren negativen Entscheiden des Verwaltungsgerichtes nie Beschwerde erhoben, obwohl die Verwaltung in diesen Fällen die entsprechenden Personen nicht zur Einbürgerung empfohlen hat?
  6. Hat die Verwaltung in den Fällen, welche ans Verwaltungsgericht gezogen wurden, eine Ablehnung des Gesuches empfohlen?

 

 

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SVP Grossrat (AG)
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